1. Angebot und Annahme
1.1
Unsere Angebote sind freibleibend, ihnen liegen stets unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) zugrunde, die der Käufer mit Auftragserteilung anerkennt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen ist, sie aber dem Käufer bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.2
Die Annahme des Auftrages erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Lieferung. Wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht, dürfen wir Aufträge auch teilweise annehmen und ausführen.
1.3
Die bei uns gekaufte Ware darf weder direkt noch indirekt ohne ausdrückliche Zustimmung aktiv in Länder außerhalb des EWG-Raumes veräußert werden, da wir uns Lieferungen in diese Gebiete selbst vorbehalten. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung kann Schadensersatz, auch für Folgeschäden, verlangt und eine weitere Belieferung abgelehnt werden.
1.4
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung abzutreten.
2. Lieferungen
2.1
Lieferungen werden prompt vom zuständigen Lager vorgenommen.
2.2
Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Haben wir die Lieferung zu einem Festzeitpunkt verbindlich zugesagt, kann der Käufer im Falle unseres Verzuges unter den gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen – Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung – vom Vertrag zurücktreten.
2.3
Schadensersatzansprüche im Falle des Lieferverzuges bestehen nur in den Grenzen von Ziff. 6.4. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätetet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
2.4
Der Versand kann nur in Original-Liefereinheiten laut Preislisten erfolgen. Bei Selbstabholung vom Lager wird keine Vergütung gewährt.
2.5
Wird Expressversand gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
2.6
Bei Anlieferung von Ware auf Euro-Paletten ist ein sofortiger Tausch gegen verwendungsfähige Euro- Paletten vorzunehmen. Wird bei Anlieferung kein Tausch vorgenommen, bleiben die Euro-Paletten Eigentum des Verkäufers. Sie sind unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf von 4 Wochen, frachtfrei und in verwendungsfähigem Zustand an das Lager des Verkäufers zurückzugeben. Für Euro-Paletten, die der Käufer nicht zurückgibt, wird der Selbstkostenpreis des Verkäufers berechnet.
2.7
Wir sind zur Lieferung von Teilmengen berechtigt.
2.8
Das Mindestliefergewicht pro Ablieferstelle beträgt 110 kg, mindestens jedoch 24 Liefereinheiten. Sollte eine Lieferung diese Menge und dieses Mindest-Gesamtgewicht nicht erreichen, behalten wir uns die Auslieferung vor.
3. Preise
3.1
Die Rechnungserstellung erfolgt, auch bei Abschlüssen, zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen laut Preisliste, soweit für den Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2
Die Lieferung erfolgt frei Ablieferstelle.
3.3
Die Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die am Tage der Lieferung gültige, gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.4
Ändern sich bei Festpreisvereinbarungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen die Einkaufspreise, ins besondere die steuerrechtlichen Abgaben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisanpassungen vor- zunehmen.
3.5
Die Preise verstehen sich incl. „duale Systemgebühren“.
4. Zahlung
4.1
Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto bei Rechnungseingang. Kosten, die durch eine von der Barzahlung abweichende Zahlung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen haben nur dann befreiende Wirkung, wenn sie auf die von uns benannten Konten erfolgten oder im Falle des Bank- einzuges oder Scheckeinzuges die Leistung der bezogenen Bank erfolgt ist. Wechsel werden nur nach Absprache und dann nur erfüllungshalber entgegengenommen.
4.2
Bei Zahlungsverzug sind wir ohne besondere Ankündigung oder Fristsetzung berechtigt, Verzugszinsen nach den banküblichen Sätzen, mindestens 0,8% pro Monat, zu berechnen. Ferner werden bei Zahlungsverzug alle übrigen noch offen stehenden Forderungen einschließlich aus Wechseln ohne Rücksicht auf ihre Verfallzeit fällig. Wir sind weiterhin berechtigt, von laufenden Verträgen zurück- zutreten, Lieferungen aus noch laufenden Abschlüssen einzustellen oder von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen oder nur gegen Nachnahme vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (z.B. Wechsel- oder Scheckproteste) oder wenn uns erst nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung bedenklich erscheinen lassen.
4.3
In allen derartigen Fällen behalten wir uns außerdem das Recht vor, von unserem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 5 Gebrauch zu machen und zu diesem Zweck während der normalen Geschäftszeit beim Käufer die noch vorhandenen Bestände aus unseren Lieferungen anzunehmen und zurückzuholen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Käufer.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller der Lieferfirma bzw. dem Verrechnungsgroßhändler gegen den Käufer aus der Lieferbeziehung entstehenden Forderungen ein- schließlich etwaiger Nebenforderungen, gleich aus welchem Grund – bei Scheck- und Wechselzahlung bis zu deren endgültiger Einlösung – Eigentum der Lieferfirma bzw. des Verrechnungsgroßhändlers.
5.2
Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
5.3
Die Ware darf nur über ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden.
5.3.1
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentums- recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird noch nicht bezahlte Ware weiterveräußert, so tritt der Käufer die gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe unseres jeweiligen Restguthabens hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Die in Ziff. 5.3 genannten Pflichten des Verkäufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
5.3.2
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.3.3
Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
5.3.4
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5.4
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von noch unbezahlter Ware durch den Käufer ist unzu- lässig. Wenn von dritter Seite Ansprüche auf die Ware erhoben werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und unser Eigentumsrecht anzumelden.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer schriftlich zu erheben. Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir zunächst ausschließlich Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
6.2
Der Käufer hat die Ware bei Abladung sofort auf Fehlmengen und Bruch zu untersuchen und die Fehlmengen sowie den entstandenen Schaden auf dem Lieferschein, nach Sorten getrennt, quittieren zu lassen. Sind wir durch einen entsprechenden vom Käufer zu vertretenen Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht in der Lage, den mit der Versendung betrauten Unternehmer in Anspruch zu nehmen, sind wir von jeder Ersatzverpflichtung frei.
6.3
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Auslieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, sog. Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt. Schlägt die Nacherfüllung (Ersatzlieferung) fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadens- ersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.4
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit gehaftet wird.
6.5
Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Fristen gem. Ziff. 6.3. Für Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 6.4 gelten ausschließlich die gesetzlichen Ver- jährungsfristen.
6.6
Die auf Waren angebrachten EAN-Codierungen oder sonstige maschinenlesbare Codiersysteme sind durch den Käufer auf ihre Verwendbarkeit hin zu überprüfen. Ein Haftungsanspruch für eine fehlerhafte oder unrichtige Codierung ist ausgeschlossen.
6.7
Die Produkte sind markenrechtlich geschützt. Die Markenrechte sind vom Besteller zu beachten. Der Besteller darf das Erscheinungsbild der Marken und Ausstattung nicht verändern.
7. Gerichtsstand / Erfüllungsort
7.1
Rheinberg wird als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart für den Fall, dass die Vertragsparteien Kaufleute sind oder den Unternehmerbegriff gemäß § 14 BGB erfüllen. Dies gilt auch für Schecks oder sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar gestellt sind.
7.2
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
8. Datenschutz
Der Käufer stimmt zu, dass zum Zwecke der automatischen Datenverarbeitung Daten gespeichert werden.
9. Gültigkeit
Diese Bedingungen gelten ab 01.01.2014 und setzen alle bisherigen Fassungen außer Kraft. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen hiervon nicht berührt.